Satzung des ASV "Frühauf" Düneberg v. 1919 e.V.

 

§ 1

Der Sportanglerverein ist eine Vereinigung von Sportanglern. Er hat seinen Sitz in Geesthacht und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes unter der Nummer 35 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Geesthacht.

§ 2

Zweck und Aufgaben sind:

1.   

Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch

a)

Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern.

b)

Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand.

c)

Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Angelsport zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

2.   

Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von

a)

Fischgewässern

b)

Booten und dazugehörigen Anlagen

c)

Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen

d)

Unterstütung von Massnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe

3.   

Förderung der Vereinsjugend

4.   

Der Verein verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Zwecke. Es darf vom Verein weder Verkauf noch Handel in gewinnbringender Absicht erfolgen. Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig ob Mitglieder oder Dritte, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Verwaltungsausgaben begünstigt werden.

Etwaige Gewinne werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder ausgezahlt oder vergütet.

5.   

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige Zwecke der Sportfischerei oder der Jugendpflege zu verwenden.

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. 12 bis 18-jährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern, ohne selbst die Sportfischerei oder den Angelsport ausüben zu wollen, werden.
Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.

Im übrigen haben sie folgende Rechte:

a)   An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

b)   Die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.

Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein unfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer und des zuständigen Landesverbandes.

§ 4

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beträge sind vor der Aufnahme für 1 Jahr im voraus zu entrichten und nachzuweisen.

Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet durch:

A)   freiwilligen Austritt

B)   Tod des Mitgliedes

C)   Ausschluss

D)   Auflösung des Vereins

§ 6

A)    Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

B)    Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

C)   Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekann wird, dass es solche    begangen hat,
  2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat, sonst gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
  3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
  4. trotz Mahnung oder ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 3 Monate im Rückstand ist,
  5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

§ 8

Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenem an den Ehrenrat (s. § 12) zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats   nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder beim Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen.

Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

Macht das Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Auschschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Ein Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes an die ordentlichen Gerichte um Nachprügung und Aufhebung des Beschlusses ist nicht möglich. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.

§ 9

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere,  Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.

Mit dem Austritt  bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelsports an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtung.

§ 10

Die Mitglieder sind berechtigt,

a)   die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,

b)   alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen,

c)   die Veranstaltugen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet das Sportfischen nur

a)   im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bediungungen auszuüben sowie auf die
      Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b)   den Aufsichtspersonen sowie Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung
      zu befolgen,

c)   Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d)   die fälligen Mitgliedsbeiträge pünklich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu  erfüllen.

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im voraus an den Schatzmeister (Bank oder Postscheck) zu entrichten und müssen jährlich des festgesetzten Jahresbeitrages entrichtet werden.

Begründete Stundungs- oder Erlassungsgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens bis zum 01. September eines Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbeläge nachgewiesen werden könnnen.

§ 11

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  1.    dem 1. Vereinsvorsitzenden,
  2.    dem 2. Vereinsvorsitzenden (als Stellvertreter zu 1.),
  3.    dem Schriftführer,
  4.    dem Schatzmeister,
  5.    dem Gewässerobmann,
  6.    dem Jugendgruppenleiter,
  7.    dem Sportwart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, bei seiner  Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, der 2. Vorsitzende als sein Stellvertreter.

Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Er überwacht die Geschäftsführung der übrigen  Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobligenheiten mitzuwirken. Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung alle zwei Jahre und im Wechsel 1. Vorsitzender, 2. Kassenwart, 1. Schriftführer, 2. Gewässerwart, 1. Sportwart usw. gewählt.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Er kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§ 12

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem
  • Vorsitzendem
  • zwei Beisitzern
  • zwei Ersatzbeisitzern.
Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Er hat die Aufgabe:
  1. In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied dazu aufgerufen wird,
  2. aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.

§ 13

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzendem oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer (siehe § 15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen, und die Entlastung des Vorstandes - zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 14

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.
Alle Beschlüsse werden durch die Stimmenmehrheit gefasst,  bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- und Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahle der Erschienenen.

§ 15

Die Jahreshauptversammlung findet im Januar, spätestens im Februar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Sie hat unter anderem die Aufgabe:

a)   den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des        Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,

b)   die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beträge und Gebühren festzusetzen,

c)    den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren Stellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer          zu ernennen,

d)   zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss,        aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann.

      Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss durch Stimmzettel, die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann durch Zuruf erfolgen.

§ 16

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 19 zu treffen.

§ 17

Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.

Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattungen durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerde der Mitglieder, der Aussprache über Fragen des Angelsportes, der Belehrung in angelsportlichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen und der Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.

Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzusetzen.

§ 18

Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 15 einzuladenden außerordentlichen Hauptversammlung. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck der Versammlung ersichtlich sein. Zur Beschussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.