Schlichtungs- und Ehrenrats-Ordnung des ASV "Frühauf" Düneberg v. 1919 e.V.

 

§ 1

Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ins eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen.

Die Entscheidung des Vorstandes ist entgültig

§ 2

Der Ehrenrat wird gemäß § 12 der Satzung tätig.
Er kann die in § 9 der Satzung vorgesehenen Entscheidungen des Gesamtvorstandes bestätigen, abändern oder aufheben.

§ 3

Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in der Gesamtheit. Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.

§ 4

Der Vorsitzende des Ehrenrates gibt dem Beschuldigten, dem Ankläger sowie dem Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung auf Zeugen und Angaben sonstigen Beweismaterials schriftlch zu äußern.

Sie muss ferner den Hinweis enthalten, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist.

Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenrates bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit beauftrgen. Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten.

Sobald der Tatbestand als  genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vereinsvorsitzendem muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit er selber am Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält. Zwischen Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrit der Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt und entschieden wird.

Dem Beschuldigtem ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.

§ 5

Die Verhandlung ist vereinsöffentlich.
Alle Beteiligen und Zeugen sind bei Beginn der derselben hierauf hinzuweisen.

§ 6

Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen, und es in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekannt gegeben werden soll.
Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.